§ 72 ArbVG
§ 22 BRGO
Die Beistellungspflicht des § 72 ArbVG umfasst auch Dienstleistungen, so auch die Beistellung einer Sekretariatskraft.
§ 72 ArbVG
§ 22 BRGO
Die Beistellungspflicht des § 72 ArbVG umfasst auch Dienstleistungen, so auch die Beistellung einer Sekretariatskraft.