§ 140 ABGB
§ 163b ABGB idF Fam-ErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004)
Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen "Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der "Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.