§ 158 Abs 3 ABGB
§ 164 ABGB
Die dreißigjährige Frist des § 158 Abs 3 ABGB ist auf den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 164 Abs 1 Z 3 ABGB analog anzuwenden.
§ 158 Abs 3 ABGB
§ 164 ABGB
Die dreißigjährige Frist des § 158 Abs 3 ABGB ist auf den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 164 Abs 1 Z 3 ABGB analog anzuwenden.