§ 863 ABGB
§ 346 HGB
Der Empfänger der Ware muss an sich - auch im Fall einer längeren Geschäftsbeziehung - nicht damit rechnen, dass der mit der Funktion einer Empfangsbestätigung ausgestattete Lieferschein (beziehungsweise Gegenschein) ein Anbot auf Abänderung der zuvor vereinbarten Hauptleistungen enthält.