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Ist die Frist zur Klagebeantwortung nach § 230 Abs 1 ZPO erstreckbar?

WissenschaftMarc J. Mayerhöfer1)1)Allgemein dazu Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht11, Rz 205ff.RZ 2009, 31 Heft 2 v. 1.2.2009

Anlassfall: Bei einem Gerichtshof im Sprengel des OLG Graz wird im Jahr 2007 eine Kreditklage über €145.349 sA eingebracht. Der Auftrag zur Klagebeantwortung wird dem Verfahrenshelfer des Zweitbeklagten am 04.12.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 begehrte der Verfahrenshelfer unter Hinweis auf "feiertagsbedingte Schwierigkeiten" in der Rechtsanwaltskanzlei die Erstreckung der Frist zur Klagebeantwortung bis 31.01.2008. Das Gericht bewilligte daraufhin die Fristerstreckung bis 25.01.2008. Das Mehrbegehren wies es ab.

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