§ 268 StPO
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO
Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45).