§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO
§ 53 Abs 4 FinStrG
Steht die Hinterziehung jeweils gleichartiger Abgaben durch unmittelbar hintereinander handelnde Geschäftsführer ein- und desselben Unternehmens unter Anklage, ist das Hauptverfahren nach § 37 Abs 1 zweiter Satz StPO wegen des engen sachlichen Zusammenhangs vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Für die Annahme, dass § 53 Abs 4 FinStrG den Verdacht der Beteiligung (§ 11 FinStrG) als notwendige Bedingung für gemeinsame Verfahrensführung verlangt, diese mithin für andere Fälle ausschließen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.