§ 470 Abs 3 StPO
Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar.
Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden.
§ 470 Abs 3 StPO
Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar.
Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden.