§ 1432 ABGB
Eine wissentliche Leistung einer Nichtschuld, die gemäß § 1432 ABGB einen Bereicherungsanspruch ausschließen würde, liegt nicht vor, wenn die Mehrlieferung darauf beruht, dass der (nur) mit dem Abwägen und Herrichten der Ware betraute Mitarbeiter bewusst mehr zur Auslieferung vorbereitet hat, als bestellt worden war. Dessen Wissen ist dem Entreicherten im Rahmen des § 1432 ABGB nicht zuzurechnen.