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Beurteilung des Verletzungsgrades respektive Dauer der Gesundheitsschädigung in Theorie und Praxis in Österreich

WissenschaftFabio C. Monticelli*)*)Dr. med. Fabio Carlo Monticelli, Privatdozent an der Paris-Lodron-Universität Salzburg und im Interfakultären Fachbereich für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie Allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gerichtsmedizin
Kontaktadresse: Ignaz-Harrer-Strasse 79, A-5020 Salzburg. Tel: (0662) 8044/3808 E-mail: fabio.monticelli@sbg.ac.at
RZ 2009, 8 Heft 1 v. 1.1.2009

Im Strafrecht wird die an sich leichte (§ 83 StGB) von der an sich schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) unterschieden. Darüber hinaus spielt die Dauer der damit verbundenen Gesundheitsschädigung strafrechtlich eine Rolle.

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