Im Strafrecht wird die an sich leichte (§ 83 StGB) von der an sich schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) unterschieden. Darüber hinaus spielt die Dauer der damit verbundenen Gesundheitsschädigung strafrechtlich eine Rolle.
Im Strafrecht wird die an sich leichte (§ 83 StGB) von der an sich schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) unterschieden. Darüber hinaus spielt die Dauer der damit verbundenen Gesundheitsschädigung strafrechtlich eine Rolle.