§ 27 Abs 1 DSG
§ 27 Abs 4 DSG
In der Systematik des § 27 DSG kommt zum Ausdruck, dass das subjektive Recht des Betroffenen auf Löschung jedenfalls (zunächst) im Weg eines Antrags an den Auftraggeber durchzusetzen ist; an die Anbringung des Antrags ist auch das Recht geknüpft, gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 eine Mitteilung über die vorgenommene Löschung bzw eine Mitteilung über die Gründe für die nicht erfolgte Löschung zu erhalten.