§ 3 StGB
Bei vom Täter selbst begonnenen Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen.
E 28.5.2009, 12 Os 49/09m (RS0124897)