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Der objektive Rest- und Minderwert von beschädigten Kraftfahrzeugen

WissenschaftAnneliese Kodek, Wolfgang Pfeffer*)*)Dr. Anneliese Kodek, Richterin des LGZ Wien*)*)Dr. Wolfgang Pfeffer, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, 1070 WienRZ 2009, 254 Heft 12 v. 1.12.2009

1. Einleitung

Jahrzehntelang sprachen österreichische Gerichte in Kfz-Schadenersatzfällen die Reparaturkosten einer Fachwerkstätte zu, unabhängig davon, ob der Geschädigte eine gewerbliche Reparatur beabsichtigte oder nicht. Diese Rsp zu den "schrankenlosen" fiktiven Reparaturkosten führte in zunehmendem Maße dazu, dass die Geschädigten ihre Fahrzeuge außerhalb der Fachwerkstätten billiger (aber mit vollem Reparaturerfolg) reparieren ließen und die Differenz zum erhaltenen Reparaturbetrag als vermögenserhöhende Zuwendung lukrierten. Ein ähnlicher Effekt ließ sich auch beim Verkauf von Unfallfahrzeugen im beschädigten Zustand beobachten. Das Problem uferte derartig aus, dass in diesem Zusammenhang bereits davon gesprochen wurde, dass das Auto zur "gewinnbringenden Institution" werde und der Eigentümer "auf regelmäßige Schädigung hoffen" könne.1)1)Welser, Aktuelle Fragen der zivilrechtlichen Haftung aus Verkehrsunfällen, ZVR 1978 (Sonderheft), 30 (31). Als Nebeneffekt kam es zu einem Aufblühen der Schattenwirtschaft im Kfz-Reparaturbereich.

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