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Entscheidungen in Übersicht EÜ359 (RZ 2009, 246)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 246 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 84 Abs 4 dritter Satz AktG

Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits-) Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen.

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