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Entscheidungen in Übersicht EÜ332 (RZ 2009, 244)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 244 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 76 Abs 1 JN

§ 114a Abs 1 JN

Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 76 Abs 1 JN in § 114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs "gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten.

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