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Entscheidungen in Übersicht EÜ328 (RZ 2009, 244)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 244 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 105 ArbVG

Art 18 EuGVVO

Den gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Art 18 ff EuGVVO ist auch die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG zu unterstellen. Das österreichische Gericht am Arbeitsort des österreichischen Arbeitnehmers ist daher auch dann für das Kündigungsanfechtungsverfahren international und örtlich zuständig, wenn in Österreich kein Betrieb besteht, sondern der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) hat.

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