§ 363a Abs 1 StPO
Erneuerungsanträge ohne vorherige Anrufung des EGMR sind auch im Ermittlungsverfahren und gegen Rechtshilfe für das Ausland zulässig. Als Ausdruck staatlicher Souveränität gegenüber dem EGMR geltende, spezifisch völkerrechtliche Prozess-