§ 1319a ABGB
§ 93 StVO
§ 93 StVO ist auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden. Kam der Geschädigte auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg innerhalb einer solchen Anlage zu Sturz, kommt allenfalls die Haftung der Eigentümergemeinschaft nach § 1319a ABGB in Betracht, sofern der Gehweg die Kriterien eines "Weges" im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle erfüllt.