§ 27 Abs 5 SMG
§ 28a Abs 3 SMG
Die Begehung der Tat zur Beschaffung des Suchtmittels oder der Mittel hiefür muss nicht das einzige, sondern lediglich das hauptsächliche Tatmotiv sein.
§ 27 Abs 5 SMG
§ 28a Abs 3 SMG
Die Begehung der Tat zur Beschaffung des Suchtmittels oder der Mittel hiefür muss nicht das einzige, sondern lediglich das hauptsächliche Tatmotiv sein.