Art 3 Abs 5 EG-RL 99/44/EG - VerbrauchsgüterkaufRL 399L0044
Absatz 5 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie kann nicht dahin interpretiert werden, dass nach vereinbarter Verbesserung gegen den Übergeber einer mangelhaften Sache auch dann die sekundären Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stehen, wenn dieser verspätet verbessert hat.