§ 163b ABGB
Der Antrag auf "Vätertausch" nach § 163b ABGB steht dem Kind, auch wenn es vor dem 1.1.2005 geboren ist, zeitlich unbeschränkt offen.
E 19.12.2007, 9 Ob 76/07b (RS0122992)
§ 163b ABGB
Der Antrag auf "Vätertausch" nach § 163b ABGB steht dem Kind, auch wenn es vor dem 1.1.2005 geboren ist, zeitlich unbeschränkt offen.
E 19.12.2007, 9 Ob 76/07b (RS0122992)