§ 197 EO
Der Beginn der in § 197 Satz 2 EO genannten dreitägigen Frist setzt voraus, dass dem Ersteher die Eigenschaft des bekanntgegebenen Überbots als letztes (oder auch als einziges und damit zwangsläufig auch letztes) ausdrücklich mitgeteilt wird.
E 19.12.2007, 3 Ob 160/07m (RS0122976)