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Entscheidungen in Übersicht EÜ242 (RZ 2008, 208)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 208

§ 387 Abs 1 EO

§ 69d Abs 1 MSchG

Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von § 387 Abs 1 EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde.

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