§ 49 Abs 2 Z 5 JN
Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (s etwa 7 Ob 152/99z) und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde.
E 12.12.2007, 6 Ob 264/07b (RS0122891)