§ 290 Abs 2 StPO
§ 292 StPO
Nicht relevierte Rechtsfehler kommen als Gegenstand der Entscheidung über eine gegen einen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht in Betracht.
§ 290 Abs 2 StPO
§ 292 StPO
Nicht relevierte Rechtsfehler kommen als Gegenstand der Entscheidung über eine gegen einen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht in Betracht.