§ 72 StGB
§ 152 Abs 1 Z 2 StPO
Kein Entschlagungsrecht der Zeugin, die vom Beschuldigten schwanger wurde, die Leibesfrucht aber abgetrieben hat. Ein zur Entschlagung berechtigendes Verwandtschaftsverhältnis zum außerehelichen Vater wird erst durch die Geburt des Kindes begründet.