vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zivilgerichtsbarkeit und Mediation

WissenschaftDr. Artur Roßbacher*)*)Dr. Artur Roßbacher, öff. Notar und eingetragener Mediator*)*)Dr. Artur Roßbacher, öff. Notar und eingetragener MediatorRZ 2008, 149

I. Einleitung

Nach den Bestimmungen der ZPO werden Rechtsstreitigkeiten durch Gerichte entschieden oder durch Vergleiche beendet. Regelungen für eine Konfliktlösung im Sinne einer Befreiung der Streitparteien von ihren emotionalen Verstrickungen sind im Gesetz nur ansatzweise gegeben: Im Zusammenhang mit dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl I Nr. 29/2003, wurden die Bestimmungen im § 204 ZPO über den Vergleich ergänzt und lauten wörtlich nunmehr wie folgt:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!