I. Einleitung
Nach den Bestimmungen der ZPO werden Rechtsstreitigkeiten durch Gerichte entschieden oder durch Vergleiche beendet. Regelungen für eine Konfliktlösung im Sinne einer Befreiung der Streitparteien von ihren emotionalen Verstrickungen sind im Gesetz nur ansatzweise gegeben: Im Zusammenhang mit dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl I Nr. 29/2003, wurden die Bestimmungen im § 204 ZPO über den Vergleich ergänzt und lauten wörtlich nunmehr wie folgt: