Aus Anlass einiger jüngerer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu Ersatzansprüchen bei planwidriger Geburt eines Kindes ist in Österreich eine weit über den Bereich der Rechtswissenschaft hinausgehende und teilweise sehr emotional geführte Debatte dieses Fragenbereiches entstanden. Dabei wird regelmäßig auf die aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammenden Begriffe wrongful birth und wrongful conception verwiesen. In beiden Fällen geht es um Ersatzansprüche der Eltern des planwidrig geborenen Kindes1): Bei wrongful conception-Fällen hätte schon die Zeugung eines Kindes verhindert werden sollen, das vorwerfbare Fehlverhalten ereignete sich also vor der Zeugung. Typisches Beispiel ist die fehlerhafte Sterilisation. Demgegenüber kommt es bei wrongful birth-Fällen erst nach erfolgter Zeugung des Kindes zu einem vorwerfbaren Fehlverhalten. Klassische Beispiele sind Fälle mangelhafter Aufklärung der werdenden Eltern über eine Behinderung des Ungeborenen, weshalb eine Abtreibung unterbleibt2). Trotz der unterschiedlichen Ausgangssituationen stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Ersatzfähigkeit des Unterhaltsaufwandes für das planwidrig geborene Kind unseres Erachtens in beiden Fallgruppen gleichermaßen. Eben diese Grundfrage möchte der vorliegende Beitrag unter Einbeziehung des Meinungsstandes in Österreich und anderen europäischen Ländern nochmals näher beleuchten.