§ 292 StPO
Orientiert sich die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht an den (nicht durch Aufzeigen von Verfahrensfehlern oder formalen Begründungsmängeln in Frage gestellten) Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung, so verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt und muss schon aus diesem Grund verworfen werden.