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Entscheidungen in Übersicht EÜ200 (RZ 2008, 132)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 132 Heft 5 v. 1.5.2008

§ 103 Abs 1 Z 2 ASVG

§ 107 ASVG

Für die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG muss zumindest einer der Rückforderungstatbestände nach § 107 ASVG vorliegen; liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 ASVG kann daher vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung bestritten werden. In diesem Fall besteht für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides, mit dem das Vorliegen eines solchen Rückforderungstatbestandes bekämpfbar festgestellt wird.

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