§ 103 Abs 1 Z 2 ASVG
§ 107 ASVG
Für die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG muss zumindest einer der Rückforderungstatbestände nach § 107 ASVG vorliegen; liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 ASVG kann daher vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung bestritten werden. In diesem Fall besteht für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides, mit dem das Vorliegen eines solchen Rückforderungstatbestandes bekämpfbar festgestellt wird.