§ 43 Abs 2 ZPO
§ 50 Abs 1 ZPO
Bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des beklagten Ehegatten rechtfertigt der geringe Grad des Mitverschuldens des klagenden Ehegatten an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom beklagten Ehegatten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung eine gänzliche Kostenersatzpflicht des beklagten Ehegatten in allen Instanzen. Der beklagte Ehegatte ist nämlich mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen.