§ 163c ABGB
§ 164 ABGB
Das Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses.
§ 163c ABGB
§ 164 ABGB
Das Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses.