§ 21 Abs 4 KO
§ 46 Abs 1 Z 4 KO
Der Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung von Betriebskosten für vor Konkurseröffnung liegende Zeiträume ist als Konkursforderung anzusehen.
§ 21 Abs 4 KO
§ 46 Abs 1 Z 4 KO
Der Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung von Betriebskosten für vor Konkurseröffnung liegende Zeiträume ist als Konkursforderung anzusehen.