Art 1 WG
Die Wechselform ist gewahrt, wenn der Wechsel mit einem möglichen Namen oder der möglichen Firma einer wechselfähigen Person oder Gesellschaft unterzeichnet ist. Ob im Einzelfall die Person oder die Firma wirklich existiert und ob ein solcher Name oder eine solche Firma überhaupt geführt wird, ist für die formale Gültigkeit des Wechsels ohne Belang.