§ 13 AHR
Nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf legt die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR fest.
E 17.10.2007, 7 Ob 201/07w (RS0122648)
§ 13 AHR
Nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf legt die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR fest.
E 17.10.2007, 7 Ob 201/07w (RS0122648)