§ 20 lit a GBG
§ 94 GBG
Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG verwertet werden. Ob ein nach den vorgelegten Urkunden nicht auszuschließender außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat, der die bei der Entscheidung zu berücksichtigende Grundbuchsordnung als nicht mehr zutreffend erweisen könnte, ist daher aus Anlass eines Gesuches um Anmerkung einer Firmen- bzw Namensänderung nicht zu prüfen.