§ 17 Abs 3 ZustG
Kann das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung - mangels Bereithaltens des Zustellstückes - unwirksam.
E 22.10.2007, 9 ObA 120/07y (RS0122597)