§ 18 UGB
Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.
E 13.9.2007, 6 Ob 188/07a (RS0122547)
§ 18 UGB
Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.
E 13.9.2007, 6 Ob 188/07a (RS0122547)