§ 58 Abs 3 Z 3 StGB
Die (Anlauf-)Hemmung der Verjährungsfrist gemäß der Z 3 des § 58 Abs 3 StGB gilt für die in dieser Bestimmung aufgelisteten strafbaren Handlungen, nicht aber für zeitlich spätere, dazu in (ungleichartige) Realkonkurrenz tretende strafbare Handlungen, die in der bezeichneten Vorschrift nicht aufscheinen.