§ 345 Abs 1 Z 8 StPO
Unter dem Gesichtspunkt einer den Rechtsmittelwerber treffenden Beschwer wird vom Obersten Gerichtshof auch der Einfluss des Instruktionsfehlers auf die Entscheidung geprüft. Ist daher ein solcher Einfluss auf die Entscheidung der Geschworenen im konkreten Fall nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, liegt der Nichtigkeitsgrund vor (WK-StPO § 345 Rz 62).