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Entscheidungen in Übersicht EÜ98 (RZ 2008, 45)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 45 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 58 StPO

In den Fällen des § 58 StPO kommt es darauf an, dass für die gesamte ausgeschiedene Strafsache ein Gerichtsstand in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gegeben ist.

Beisatz: Hier: Örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für eines der ausgeschiedenen Fakten, sodass das Landesgericht Korneuburg - und nicht das in einem anderen OLG-Sprengel gelegene Landesgericht für Strafsachen Graz - für die Führung des von ihm ausgeschiedenen Verfahrens weiterhin zuständig ist. (T1)

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