§ 58 StPO
In den Fällen des § 58 StPO kommt es darauf an, dass für die gesamte ausgeschiedene Strafsache ein Gerichtsstand in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gegeben ist.
Beisatz: Hier: Örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für eines der ausgeschiedenen Fakten, sodass das Landesgericht Korneuburg - und nicht das in einem anderen OLG-Sprengel gelegene Landesgericht für Strafsachen Graz - für die Führung des von ihm ausgeschiedenen Verfahrens weiterhin zuständig ist. (T1)