Art 13 MRK
Nach der zu 13 Os 135/06m erfolgten Weiterentwicklung des höchstgerichtlichen Grundrechtsschutzes in Strafsachen steht nunmehr durch die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Erneuerung des Strafverfahrens, das GRBG und § 91 GOG ein dichtes Netz wirksamer Möglichkeiten zur Beschwerde gegen Grundrechtsverletzungen durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht bereit.