§ 91 GOG
Das Fehlen einer Entschädigungsbestimmung vermag Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 91 GOG nicht zu erwecken, zumal die österreichische Rechtsordnung ohnedies unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungsanspruch gegen staatliche Organe vorsieht (§ 1 Abs 1 AHG).