§ 8 Abs 4 StVO
§ 23 Abs 2 StVO
Unter das Benützungsverbot des § 8 Abs 4 StVO fällt auch das Verbot, Fahrzeuge zum Zwecke des Haltens oder Parkens auf dem Gehsteig abzustellen. Es genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn nur ein Rad des Fahrzeuges auf dem Gehsteig abgestellt ist. Insoweit ist § 8 Abs 4 StVO lex specialis gegenüber der Anordnung des § 23 Abs 2 StVO, Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Nur wenn durch Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen ist, ist das Parken auf Gehsteigen gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz StVO ausnahmsweise erlaubt.