vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ73 (RZ 2008, 43)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 43 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 8 Abs 4 StVO

§ 23 Abs 2 StVO

Unter das Benützungsverbot des § 8 Abs 4 StVO fällt auch das Verbot, Fahrzeuge zum Zwecke des Haltens oder Parkens auf dem Gehsteig abzustellen. Es genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn nur ein Rad des Fahrzeuges auf dem Gehsteig abgestellt ist. Insoweit ist § 8 Abs 4 StVO lex specialis gegenüber der Anordnung des § 23 Abs 2 StVO, Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Nur wenn durch Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen ist, ist das Parken auf Gehsteigen gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz StVO ausnahmsweise erlaubt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!