Das Rechtsinstitut der Diversion des IXa. Hauptstücks (§§ 90a - 90m) der StPO dient der Beendigung von Strafverfahren ohne Schuldfeststellung und daher ohne förmliche Bestrafung.
Das Rechtsinstitut der Diversion des IXa. Hauptstücks (§§ 90a - 90m) der StPO dient der Beendigung von Strafverfahren ohne Schuldfeststellung und daher ohne förmliche Bestrafung.