§ 29 BBG
§ 104 JN:
Zwischen den ÖBB und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG besteht Rechtsidentität. Diese ist Eigentümer jener Vermögensmasse, mit der die ÖBB nach den Spaltungsmaßnahmen ausgestattet blieb. Beruft sich die ÖBB-Infrastruktur Bau AG auf eine von den ÖBB in einem Pachtvertrag vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung, hat sie urkundlich nachzuweisen, dass sich das Pachtobjekt auf einer ihr nach § 29 BBG letzter Satz zugeordneten Liegenschaft befindet.