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Zivilsachen § 29 BBG; § 104 JN (RZ 2008/2)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2008/2RZ 2008, 27 Heft 1 v. 1.1.2008

§ 29 BBG

§ 104 JN:

Zwischen den ÖBB und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG besteht Rechtsidentität. Diese ist Eigentümer jener Vermögensmasse, mit der die ÖBB nach den Spaltungsmaßnahmen ausgestattet blieb. Beruft sich die ÖBB-Infrastruktur Bau AG auf eine von den ÖBB in einem Pachtvertrag vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung, hat sie urkundlich nachzuweisen, dass sich das Pachtobjekt auf einer ihr nach § 29 BBG letzter Satz zugeordneten Liegenschaft befindet.

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