§ 207 Abs 1 AußStrG
§ 137 Abs 1 AußStrG 2005
Der Begriff "Bedenken gegen die Richtigkeit" in § 207 Abs 1 AußStrG alt idF KindRÄG 2001 (§ 137 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111) bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit einer geprüften Rechnung. Eine rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Außerstreitverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Vermögensverwaltung durch den Pflegebefohlenen oder seinen Erben im streitigen Rechtsweg nicht aus. Ob der gesetzliche Vertreter nach materiellem Recht berechtigt war, einzelne Einkünfte des Betroffenen für bestimmte Zwecke zu verwenden, ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung im Außerstreitverfahren.