§ 3 AVRAG
Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.