§ 20 Abs 6 WEG 2002 idF vor der WRN 2006
Der Anordnung des § 20 Abs 6 WEG 2002 idF vor der WRN 2006, alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen über ein auf die Gemeinschaft lautendes gesondertes Konto (dessen Guthaben im Eigentum der Gemeinschaft steht) durchzuführen, konnte nur durch ein Eigenkonto, nicht durch ein Anderkonto genügt werden.