§ 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975
§ 20 Abs 2 WEG 2002
Durch § 20 Abs 2 WEG 2002 ist der Inhalt der gebotenen "Vorausschau" verändert worden. Es geht in der neuen Vorausschau nicht nur um in der folgenden Abrechnungsperiode notwendige Erhaltungsarbeiten, sondern überhaupt um "in absehbarer Zeit" notwendige Erhaltungsarbeiten. Insofern ist die Rechtsprechung, die dem Wohnungseigentümer nach Ablauf des Abrechnungsjahrs das Rechtsschutzinteresse an einer Vorausschau für die Vergangenheit abspricht (5 Ob 311/99t = wobl 2000/62, <Call> = MietSlg 51.558) überholt.